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zu § 888 ABGB (P. Bydlinski)

Bydlinski7. AuflJänner 2023

Gemeinschaftliche Verbindlichkeit oder Berechtigung

 

Wenn zwei oder mehrere Personen jemandem eben dasselbe Recht zu einer Sache versprechen, oder es von ihm annehmen; so wird sowohl die Forderung, als die Schuld nach den Grundsätzen der Gemeinschaft des Eigentumes geteilt.

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