Das Bedürfnis ist nach dem Zeitpunkte der Bewilligung des Gebrauches zu bestimmen. Nachfolgende Veränderungen in dem Stande oder Gewerbe des Berechtigten geben keinen Anspruch auf einen ausgedehnteren Gebrauch.
Inwieweit der Berechtigte die Sache nutzen darf, ergibt sich primär aus dem Titel der Dienstbarkeit (s auch § 484). Wird das Ausmaß des Gebrauchsrechtes darin klar umschrieben, ist sein Umfang nach dem Zeitpunkt der Servitutseinräumung zu bestimmen, was aber lediglich im Zweifel gilt. Ohne entsprechende Einschränkung und damit den aktuellen Bedürfnissen des Berechtigten entsprechend, kann das Gebrauchsrecht auch seinem jeweiligen Bedarf dienen (vgl § 484 Rz 5). Bei mehreren Servitutsberechtigten ist durch Auslegung zu ermitteln, ob jeder für sich oder nur alle anteilig das Gebrauchsrecht ausüben können (Bittner/K3 § 505 Rz 1).