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zu § 505 ABGB (Koch)

Koch7. AuflJänner 2023

Bestimmung in Rücksicht der Nutzungen;

 

Wer also das Gebrauchsrecht einer Sache hat, der darf, ohne Rücksicht auf sein übriges Vermögen, den seinem Stande, seinem Gewerbe, und seinem Hauswesen angemessenen Nutzen davon ziehen.

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