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zu § 378 ABGB (Riss)

Riss7. AuflJänner 2023

c) des aufgegebenen Besitzes der streitigen Sache

 

Wer eine Sache im Besitze hatte, und nach zugestellter Klage fahren ließ, muß sie dem Kläger, wenn dieser sich nicht an den wirklichen Inhaber halten will, auf seine Kosten zurückverschaffen, oder den außerordentlichen Wert derselben ersetzen.

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