Wer eine Sache in fremdem Namen besitzt, kann sich gegen die Eigentumsklage dadurch schützen, daß er seinen Vormann namhaft macht, und sich darüber ausweist.<i>Riss</i> in <i>Bydlinski/Perner/Spitzer</i> (Hrsg), Kommentar zum ABGB<sup>Aufl. 7</sup> (2023) zu § 375 ABGB, Seite 452 Seite 452
§ 375 ist die
materiellrechtliche Grundlage der
besonderen Streitverkündigung (Auktorbenennung) nach §§ 22 ff ZPO
(Iro/Riss, SachenR Rz 7/2; für Derogation
Kodek/K
3 Rz 2). Ist der (nach § 366 oder auch § 372: zB 1 Ob 607/49) auf Herausgabe Bekl nur Sachinhaber und Besitzmittler für einen anderen (1 Ob 216/97i: das Besitzmittlungsverhältnis muss nicht konkretisiert sein), soll er die Prozesslast auf den Besitzer (Auktor) überwälzen können, weil dieser infolge Sachkenntnis und -nähe in erster Linie zur Rechtsverteidigung berufen ist und dem Bekl nicht auferlegt werden soll, den sachenrechtlichen Herausgabeanspruch des Klägers einerseits und den schuldrechtlichen Rückgabeanspruch des Auktors andererseits zu beurteilen (RS0109371). Auch wenn die Klage gegen den bloßen Störer erhoben wird, kann dieser sinngemäß denjenigen benennen, für den er das störende Verhalten setzt (Miet 28.049).