Haben der Geklagte und der Kläger einen gleichen Titel ihres echten Besitzes, so gebührt dem Geklagten kraft des Besitzes der Vorzug.
§ 374 regelt Situationen, in denen der (frühere) rechtliche (§ 1466) Besitzer die Herausgabe von dem nunmehrigen rechtlichen, also rechtmäßigen, echten und – trotz fehlender ausdrücklicher Erwähnung – redlichen Besitzer verlangt; diesfalls gebührt dem gegenwärtigen Besitzer der Vorzug („beatus possidens“). Mangels eines stärkeren Besitzes besteht hier nämlich kein Grund für eine Besitzänderung (Holzner/KS Rz 1). Derselbe Gedanke ist bei Doppelvermietung anwendbar (3 Ob 10/49; s dazu § 430 Rz 1).