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zu § 3 ABGB (P. Bydlinski)

Bydlinski7. AuflJänner 2023

Anfang der Wirksamkeit der Gesetze

 

Die Wirksamkeit eines Gesetzes und die daraus entspringenden rechtlichen Folgen nehmen gleich nach der Kundmachung ihren Anfang; es wäre denn, daß in dem kundgemachten Gesetze selbst der Zeitpunkt seiner Wirksamkeit weiter hinaus bestimmt würde.

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