Sobald ein Gesetz gehörig kundgemacht worden ist, kann sich niemand damit entschuldigen, daß ihm dasselbe nicht bekannt geworden sei.
Literatur:
Andexlinger, Rechtsunkenntnis im Arbeitsrecht, RdW 1986, 148;
Sobald ein Gesetz gehörig kundgemacht worden ist, kann sich niemand damit entschuldigen, daß ihm dasselbe nicht bekannt geworden sei.
Literatur:
Andexlinger, Rechtsunkenntnis im Arbeitsrecht, RdW 1986, 148;