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zu § 1415 ABGB (Rudolf)

Rudolf3. AuflOktober 2019

Der Gläubiger ist nicht schuldig, die Zahlung einer Schuldpost theilweise, oder auf Abschlag anzunehmen. Sind aber verschiedene Posten zu zahlen; so wird diejenige für abgetragen gehalten, welche der Schuldner mit Einwilligung des Gläubigers tilgen zu wollen, sich ausdrücklich erkläret hat.

Stammfassung JGS 1811/946.

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