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zu § 1414 ABGB (Rudolf)

Rudolf3. AuflOktober 2019

Wird, weil der Gläubiger und der Schuldner einverstanden sind, oder weil die Zahlung selbst unmöglich ist, etwas anderes an Zahlungs Statt gegeben; so ist die Handlung als ein entgeltliches Geschäft zu betrachten.

Stammfassung JGS 1811/946.

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