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zu § 1076 ABGB (Schwartze)

Schwartze3. AuflOktober 2019

Das Vorkaufsrecht hat im Falle einer gerichtlichen Feilbietung der mit diesem Recht belasteten Sachen keine andere Wirkung, als dass der den öffentlichen Büchern einverleibte Berechtigte zur Feilbietung insbesondere vorgeladen werden muss.

Stammfassung JGS 1811/946.

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