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zu § 1075 ABGB (Schwartze)

Schwartze3. AuflOktober 2019

Der Berechtigte muß bewegliche Sachen binnen vierundzwanzig Stunden; unbewegliche aber binnen dreißig Tagen, nach der geschehenen Anbietung, wirklich einlösen. Nach Verlauf dieser Zeit ist das Vorkaufsrecht erloschen.

Stammfassung JGS 1811/946.

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