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Vorbemerkung zu den §§ 385–387. (Holzner)

Holzner3. AuflMärz 2018

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Das „Finden freistehender Sachen“ iS der Randschrift zu § 385 hat nichts mit dem Fundrecht ieS (§§ 388 ff) zu tun, sondern ist iS von Auffinden oder Entdecken zu verstehen.11Vgl Zeiller, Commentar II/1, 164. Terminologisch lässt sich das dadurch erklären, dass gerade zu den dem Staat vorbehaltenen Erzeugnissen (§ 385) vor allem Bodenschätze gehörten, die es erst zu „finden“ galt.22Vgl Zeiller, aaO. Inhaltlich geht es aber um nähere Ausführungen zum Grundsatz der freien Aneignung freistehender (herrenloser) Sachen (§ 382).33Krit zur Systematik daher Klang in Klang2 II 253.

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