Das „Finden freistehender Sachen“ iS der Randschrift zu § 385 hat nichts mit dem Fundrecht ieS (§§ 388 ff) zu tun, sondern ist iS von Auffinden oder Entdecken zu verstehen.1 Terminologisch lässt sich das dadurch erklären, dass gerade zu den dem Staat vorbehaltenen Erzeugnissen (§ 385) vor allem Bodenschätze gehörten, die es erst zu „finden“ galt.2 Inhaltlich geht es aber um nähere Ausführungen zum Grundsatz der freien Aneignung freistehender (herrenloser) Sachen (§ 382).3