§ 616. Insbesondere verliert die einem Testierunfähigen gemachte fideikommissarische Substitution (§§ 608–609) ihre Kraft, wenn bewiesen wird, dass er zur Zeit seiner letzten Anordnung bei voller Besonnenheit war; oder wenn ihm das Gericht wegen erlangten Verstandesgebrauches die freie Verwaltung des Vermögens eingeräumt hat; und die Substitution lebt nicht wieder auf, ob er gleich wegen Rückfalls wieder unter einen Kurator gesetzt worden ist, und in der Zwischenzeit keine letzte Anordnung errichtet hat.