Einwendungsdurchgriff
(1) Erhält ein Verbraucher zur Finanzierung des Bezugs von Waren oder von Dienstleistungen einen Kredit von einem anderen als dem Leistenden (dem Lieferanten beziehungsweise dem Dienstleistungserbringer), so kann er die Befriedigung des Geldgebers – ungeachtet der Anwendbarkeit der §§ 17 bis 19 – auch verweigern, soweit ihm Einwendungen aus seinem Rechtsverhältnis zum Leistenden gegen diesen zustehen, sofern für den Bezug von Waren oder Dienstleistungen ein Kredit mit einer anderen Person vereinbart worden ist und