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zu § 11 KSchG (Mayrhofer)

Mayrhofer3. AuflSeptember 2006

Verbot des Orderwechsels

 

(1) Der Unternehmer darf sich für seine Forderungen an den Verbraucher eine Wechselverbindlichkeit eines Verbrauchers nur einräumen lassen, wenn der Unternehmer Wechselnehmer (Art 1 Z 6, Art 75 Z 5 des Wechselgesetzes 1955) ist und der Wechsel die Worte „nicht an Order“ oder einen gleichbedeutenden Vermerk enthält. Eine Verletzung dieser Bestimmung lässt die Rechtswirksamkeit des Wechsels unberührt.

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