(1) Für den Verbraucher sind besonders solche Vertragsbestimmungen im Sinn des 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen
10. der Unternehmer oder eine seinem Einflussbereich unterliegende Stelle oder Person ermächtigt wird, mit bindender Wirkung für den Verbraucher darüber zu entscheiden, ob die ihm vom Unternehmer erbrachten Leistungen der Vereinbarung entsprechen;