Bei Rechten, die selten ausgeübt werden können, z.B. bei dem Recht, eine Pfründe zu vergeben, oder jemanden beu Herstellung einer Brücke zum Beitrag anzuhalten, muß derjenige, welcher die Ersitzung behauptet, nebst einem Verlauf von dreißig Jahren, zugleich erweisen, daß der Fall zur Ausübung binnen dieser Zeit wenigstens drei Mal sich ergeben, und er jedes Mal dieses Recht ausgeübt habe.
Stammfassung JGS 1811/946