Von unbeweglichen Sachen ersitzt derjenige, auf dessen Nahmen sie den öffentlichen Büchern einverleibt sind, das volle Recht gegen allen Widerspruch ebenfalls durch den Verlauf von drei Jahren. Die Grenzen der Ersitzung werden nach dem Maße des eingetragenen Besitzes beurteilt.
Aufgehoben durch RGBl 1916/69 (III. Teilnovelle 1916)