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zu § 1354 ABGB (Huemer)

Huemer3. AuflNovember 2020

Von der Einwendung, wodurch ein Schuldner nach Vorschrift der Gesetze die Beybehaltung eines Theiles seines Vermögens zu seinem Unterhalte zu fordern berechtiget ist, kann der Bürge nicht Gebrauch machen.

Stammfassung JGS Nr. 1811/946.

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