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zu § 280 StPO (Birklbauer)

Birklbauer1. AuflNovember 2020

II. Rechtsmittel gegen das Urteil

 

Gegen die Urteile der Landesgerichte als Schöffengerichte (§ 31 Abs. 3) stehen nur die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung offen. Die Nichtigkeitsbeschwerde geht an den Obersten Gerichtshof, die Berufung an das Oberlandesgericht.

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