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zu § 279 StPO (Nimmervoll)

Nimmervoll1. AuflNovember 2020

Hat der Angeklagte während der Hauptverhandlung eine strafbare Handlung begangen, so sind die Bestimmungen des § 263 voll anzuwenden.

Inhaltsübersicht

Lit:

Siehe bei § 277.

Seite 2098

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