Geheimschutzordnung
1) Der Bundesminister für Inneres hat nach Anhörung des Datenschutzrates2) für die Handhabung der Überwachungsmaßnahmen nach § 136 Abs. 1 Z 3 StPO3) und des automationsunterstützten Datenabgleichs nach § 141 StPO4)
Geheimschutzordnung
1) Der Bundesminister für Inneres hat nach Anhörung des Datenschutzrates2) für die Handhabung der Überwachungsmaßnahmen nach § 136 Abs. 1 Z 3 StPO3) und des automationsunterstützten Datenabgleichs nach § 141 StPO4)