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§ 55c SPG (Weiss)

Weiss3. AuflJänner 2024

Geheimschutzordnung

 

1) Der Bundesminister für Inneres hat nach Anhörung des Datenschutzrates2) für die Handhabung der Überwachungsmaßnahmen nach § 136 Abs. 1 Z 3 StPO3) und des automationsunterstützten Datenabgleichs nach § 141 StPO4)

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