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§ 55b SPG (Weiss)

Weiss3. AuflJänner 2024

Durchführung der Sicherheitsüberprüfung

 

(1) 1) Außer in den Fällen des § 55a Abs. 1 Z 22) und Abs. 2 Z 23) ist eine Sicherheitsüberprüfung nur auf Grund der Einwilligung4) und einer Erklärung des Betroffenen hinsichtlich seines Vorlebens und seiner gegenwärtigen Lebensumstände (Sicherheitserklärung5)) durchzuführen. Die Einwilligung muß auch für die Übermittlung des Ergebnisses der Überprüfung6) an den Dienstgeber oder die anfragende Behörde vorliegen. Der Bundesminister für Inneres hat Muster der Sicherheitserklärung einschließlich der Einwilligungserklärung entsprechend den Geheimschutzstufen (§ 55 Abs. 3) mit Verordnung zu erlassen7). Die Sicherheitserklärung eines Menschen, der Zugang zu streng geheimer Information8) erhalten soll, hat die Überprüfung auch jener Menschen vorzusehen, die mit dem Geheimnisträger im gemeinsamen Haushalt leben und volljährig sind9).

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