Außerordentliche Anordnungsbefugnis 1)
(1) Die Sicherheitsbehörden2) sind befugt, zur Abwehr in außergewöhnlich großem Umfang3) auftretender allgemeiner Gefahren4)–5) für Leben, Gesundheit oder Vermögen von Menschen mit Verordnung6) allgemeine Anordnungen7) zu treffen. Hiebei haben sie zur Durchsetzung entweder unmittelbare Zwangsgewalt oder Verwaltungsstrafe anzudrohen.8)