Entgegennahme, Verwahrung und Ausfolgung verlorener oder vergessener Sachen 1)
(1) Die Fundbehörde2) hat die in ihrem Wirkungsbereich3) aufgefundenen verlorenen oder vergessenen Sachen (Funde)4) entgegenzunehmen und dem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer auszufolgen5). Ist eine Ausfolgung nicht möglich, hat sie den Fund aufzubewahren6) und bei Funden, deren Wert 100 Euro übersteigt, durch Anschlag auf der Amtstafel oder sonst auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.7) Funde, deren Wert 1 000 Euro übersteigt, sind in einer Weise bekannt zu machen, daß deren Auffindung einem größeren Personenkreis bekannt wird.8)