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§ 31 SPG (Brunner)

Brunner3. AuflJänner 2024

Richtlinien für das Einschreiten 1–6)

 

(1) Der Bundesminister für Inneres hat7) zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen8) , 9) durch Verordnung Richtlinien für das Einschreiten10) der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes11) 12) zu erlassen.

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