Richtlinien für das Einschreiten 1–6)
(1) Der Bundesminister für Inneres hat7) zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen8) , 9) durch Verordnung Richtlinien für das Einschreiten10) der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes11) 12) zu erlassen.