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zu § 170 ArbVG (Melzer-Azodanloo/Schoditsch)

Melzer-Azodanloo/Schoditsch10. LfgOktober 2012

Arbeitsgemeinschaften im Sinne des § 88a des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung BGBl. Nr. 833/1992, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes errichtet sind, können als Konzernvertretungen bis längstens 30. Juni 1995 bestehen bleiben.

Novellen: BGBl 1990/411, BGBl 1993/460.

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