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zu § 169 ArbVG (Melzer-Azodanloo/Schoditsch)

Melzer-Azodanloo/Schoditsch10. LfgOktober 2012

Für die Berechnung und den Lauf der in diesem Bundesgesetz festgesetzten Fristen gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51.

Novelle: BGBl 1996/601.

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