Materialien865
Regierungsvorlage:866 „Ebenso wie für Pensionskassenzusagen wird auch für die betriebliche Kollektivversicherung ein Betriebsvereinbarungstatbestand geschaffen, die Kündigungsmöglichkeit einer solchen BV auf nach dem Kündigungstermin neu abgeschlossene Arbeitsverhältnisse eingeschränkt und die im § 31 Abs. 7 vorgesehene Kündigungsmöglichkeit Seite 193für BV mit einer betrieblichen Altersvorsorge bei Betriebsübergängen auch auf BV mit einer betrieblichen Kollektivversicherung erstreckt.“