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zu § 97 ArbVG - 22. Pensionskassenleistungen nach Z 18a (Binder)

Binder11. LfgMai 2013

Materialien792792Der sich auf die Pensionskassen beziehende Kompetenztatbestand der Z 18a wurde durch BGBl 1990/282 eingefügt.

AB:793793AB 1318 BlgNR 17. GP 6 f. „Die BV nach Z 18a zählt zu den fakultativen BV und ist daher grundsätzlich kündbar. Durch Abs. 4 wird jedoch die Kündigungsmöglichkeit auf jene AN eingeschränkt, die erst nach Ablauf des Kündigungstermins in das Unternehmen eintreten. Diese Sonderregelung hinsichtlich der Kündigung ist im Hinblick auf das ausdrückliche Ziel des BPG, Pensionszusagen abzusichern, sinnvoll. Damit soll gewährleistet werden, dass nicht – wie im Regelfall bei Kündigung einer BV – die Ansprüche des einzelnen AN lediglich im Wege der Nachwirkung bestehen bleiben. Es bleibt vielmehr die Einrichtung der Pensionskasse einschließlich der ihr übertragenen Verpflichtungen nicht auf

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Grund der Nachwirkung, sondern auf Grund der Weitergeltung der BV selbst bestehen.

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