Materialien792
AB:793 „Die BV nach Z 18a zählt zu den fakultativen BV und ist daher grundsätzlich kündbar. Durch Abs. 4 wird jedoch die Kündigungsmöglichkeit auf jene AN eingeschränkt, die erst nach Ablauf des Kündigungstermins in das Unternehmen eintreten. Diese Sonderregelung hinsichtlich der Kündigung ist im Hinblick auf das ausdrückliche Ziel des BPG, Pensionszusagen abzusichern, sinnvoll. Damit soll gewährleistet werden, dass nicht – wie im Regelfall bei Kündigung einer BV – die Ansprüche des einzelnen AN lediglich im Wege der Nachwirkung bestehen bleiben. Es bleibt vielmehr die Einrichtung der Pensionskasse einschließlich der ihr übertragenen Verpflichtungen nicht auf Seite 176