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AB:604 „Die Trennung des Regelungstatbestandes ‚betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistungen‘ in Z 18 und Z 18a des § 97 ArbVG in solche, die von Pensionskassen zu erfüllen sind, und in alle übrigen dem bisher geltenden Recht entsprechenden Pensions- und Ruhegeldleistungen ist im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit der Rechtsfolgen (Kündigung der BV § 97 Abs. 4 ArbVG) erforderlich.“