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zu § 97 ArbVG - 13. Verbrauch des Erholungsurlaubes nach Z 10 (Binder)

Binder11. LfgMai 2013

Materialien

RV:360360RV 840 BlgNR 13. GP 84. „Das Mitwirkungsrecht der Z. 4 [in der Zählung der RV] hat die Vereinbarung genereller Richtlinien betreffend Urlaubseinteilung und -verbrauch zum Gegenstand.

Seite 91

Der Urlaub für den einzelnen AN ist unter Anwendung dieser Richtlinien und Berücksichtigung allfälliger günstigerer vertraglicher Vereinbarungen festzulegen.“

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