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RV:360 „Das Mitwirkungsrecht der Z. 4 [in der Zählung der RV] hat die Vereinbarung genereller Richtlinien betreffend Urlaubseinteilung und -verbrauch zum Gegenstand. Seite 91Der Urlaub für den einzelnen AN ist unter Anwendung dieser Richtlinien und Berücksichtigung allfälliger günstigerer vertraglicher Vereinbarungen festzulegen.“