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RV:78 „Z. 2 ermöglicht der BV die Gestaltung aller Arbeitszeitfragen, soweit nicht durch zwingende gesetzliche (vgl. insbes AZG, Sonn- und FeiertagsruheG) oder kollvliche Bestimmungen Grenzen gesetzt sind. Insbes Fragen der gleitenden Arbeitszeit und Schichtarbeitszeit fallen unter diese Bestimmungen.“