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Regierungsvorlage:7 „ ... Eine Abgrenzung zwischen BV, die formelle und solchen, die materielle Arbeitsbedingungen regeln, wurde vom Entwurf nicht vorgenommen. Nach wie vor ist die Regelung formeller Arbeitsbedingungen der Hauptanwendungsfall der BV, die sich somit als typisches Instrument zur Beschränkung des Direktionsrechtes des AG erweist. Da jedoch eine taxative Aufzählung aller formellen Arbeitsbedingungen nicht möglich ist, wurden in Abs 1 Z 1 alle die Ordnung des Betriebes betreffenden Angelegenheiten (die typischerweise im Weisungsrecht des AG gelegen sind) generell der Mitwirkung unterstellt. ...“