(1) Dieses Gesetz tritt mit 31. Dezember 1969 in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Benützungsgebührengesetz, LGBl. Nr. 46/1955, außer Kraft.
(2) Nach den Bestimmungen des NÖ Benützungsgebührengesetzes rechtskräftig erteilte Benützungsbewilligungen, aus denen sich das Recht zu einem im § 1 umschriebenen Gebrauch ergibt, gelten als Gebrauchserlaubnis im Sinne dieses Gesetzes.
