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zu § 12 NÖ Umgebungslärmschutzverordnung (Kienastberger/Stellner-Bichler)

Kienastberger/Stellner-Bichler3. AuflSeptember 2022

Als ruhige Gebiete gelten die ruhigen Gebiete gemäß § 10 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung.

EB:

Zu § 12:

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