Als ruhige Gebiete gelten die ruhigen Gebiete gemäß § 10 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung.
EB:
Zu § 12:
Als ruhige Gebiete gelten die ruhigen Gebiete gemäß § 10 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung.
Zu § 12:
