Bei der Bewertung der möglichen gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm für die gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 2 ermittelten betroffenen Einwohner sind die in Anlage 4 festgelegten Methoden zu verwenden.
EB zu LGBl. Nr. 19/2022:
Zu § 8a:
Bei der Bewertung der möglichen gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm für die gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 2 ermittelten betroffenen Einwohner sind die in Anlage 4 festgelegten Methoden zu verwenden.
Zu § 8a:
