(1) Die Pegelbereiche sind in den strategischen Lärmkarten mittels Farbdarstellung gemäß den Festlegungen in Anlage 1 ersichtlich zu machen.
(2) Sofern das gemäß § 4 Abs. 1 anzuwendende Berechnungsverfahren keine detaillierten Angaben enthält, ist wie folgt vorzugehen: