(1) Zur Sicherung des Baus einer Landesstraße darf die Landesregierung die in einem Lageplan dargestellten Flächen, die für die spätere Führung der Landesstraße in Betracht kommen, durch Verordnung zum Landesstraßenplanungsgebiet erklären. Bei der Abgrenzung des Gebietes ist auf die Anforderungen an die Trassenfindung – z.B. im Hinblick auf das Erfordernis ausreichender Abstände der Trasse zu Wohnbauland im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015, und zu naturschutzrechtlich geschützten Gebieten – Bedacht zu nehmen.
