(1) Die Überprüfungsfrist gemäß § 14 Abs. 1 beginnt rückwirkend mit 1. Jänner 2011. Nach diesem Zeitpunkt bereits durchgeführte Überprüfungen gelten als Erfüllung der Überprüfungspflicht.
(2) (entfällt durch LGBl. Nr. 62/2020)<i>Kienastberger/Stellner-Bichler</i>, NÖ Baurecht<sup>Aufl. 3</sup> (2022), Seite 1894 Seite 1894
(3) (entfällt durch LGBl. Nr. 62/2020)