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zu § 87 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (Kienastberger/Stellner-Bichler)

Kienastberger/Stellner-Bichler3. AuflSeptember 2022

(1) Die Überprüfungsfrist gemäß § 14 Abs. 1 beginnt rückwirkend mit 1. Jänner 2011. Nach diesem Zeitpunkt bereits durchgeführte Überprüfungen gelten als Erfüllung der Überprüfungspflicht.

(2) (entfällt durch LGBl. Nr. 62/2020)

Seite 1894

(3) (entfällt durch LGBl. Nr. 62/2020)

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