(1) Nach einem Brand hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Gebäudes unverzüglich, jedoch ohne die Brandursachenermittlung zu beeinträchtigen, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen und nach Beendigung der Brandursachenermittlung die Aufräumungsarbeiten durchzuführen bzw. zu veranlassen.
