Die Gemeinde hat das Recht, im Brand- oder Gefahrenfall bei Gefahr im Verzug:
den Zutritt zu gefährdeten Gebieten sowie zum Einsatzbereich, einschließlich der Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten, zu verbieten,Seite 1890
Die Gemeinde hat das Recht, im Brand- oder Gefahrenfall bei Gefahr im Verzug:
den Zutritt zu gefährdeten Gebieten sowie zum Einsatzbereich, einschließlich der Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten, zu verbieten,Seite 1890
