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zu § 5 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (Kienastberger/Stellner-Bichler)

Kienastberger/Stellner-Bichler3. AuflSeptember 2022

(1) Die Besorgung der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei obliegt dem Land, das sich hiezu des NÖ Landesfeuerwehrverbandes bedient. Diese Aufgaben sind im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen; der Landesfeuerwehrverband unterliegt dabei den Weisungen der Landesregierung. Erforderlichenfalls sind besondere Einheiten zu bilden. Das notwendige Personal ist auszubilden.

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