(1) Die Besorgung der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei obliegt dem Land, das sich hiezu des NÖ Landesfeuerwehrverbandes bedient. Diese Aufgaben sind im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen; der Landesfeuerwehrverband unterliegt dabei den Weisungen der Landesregierung. Erforderlichenfalls sind besondere Einheiten zu bilden. Das notwendige Personal ist auszubilden.
