(1) Die Besorgung der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei obliegt der Gemeinde; sie hat sich hiezu – ausgenommen die Erlassung von Bescheiden – der Feuerwehr als Hilfsorgan zu bedienen. Bestehen in der Gemeinde eine oder mehrere Freiwillige Feuerwehren, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen, hat sich die Gemeinde zunächst dieser zu bedienen.
