Kienastberger/Stellner-Bichler3. AuflSeptember 2022
(1) Ist die Errichtung des Campingplatzes abgeschlossen, hat der Betreiber dies der Behörde anzuzeigen.
(2) Die Behörde hat aufgrund der Anzeige nach Abs. 1 eine Überprüfung des Campingplatzes auf seine gesetzmäßige Ausführung durchzuführen.