(1) Personenaufzüge und deren Sicherheitsbauteile müssen den in der Anlage I, Nummern 1 bis 6 ASV 2015 angeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen entsprechen.
Personenaufzüge
(2) In einem Gebäude mit automatischer Brandmeldeanlage ist auch der Schacht, und falls vorhanden, der Triebwerksraum eines Personenaufzuges in den Schutzumfang der Brandmeldeanlage einzubeziehen. Der Personenaufzug ist mit einer automatischen Brandfallsteuerung nach dem Stand der Technik auszustatten. Ist keine automatische Brandmeldeanlage ausgeführt, ist der Personenaufzug in der Angriffsebene der Feuerwehr mit Seite 1775
