2. Abschnitt
Technische Anforderungen
(1) Überwachungsbedürftige Hebeanlagen müssen in allen Teilen entsprechend dem Stand der Technik so geplant, ausgeführt und betrieben werden, dass sie den notwendigen Erfordernissen der Sicherheit, der Festigkeit, der Dauerhaftigkeit, des Brand- und Schallschutzes sowie den sonstigen bautechnischen Bestimmungen entsprechen.
