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zu § 9 NÖ AO 2016 (Kienastberger/Stellner-Bichler)

Kienastberger/Stellner-Bichler3. AuflSeptember 2022

(1) Die Eigentümer sind verpflichtet, bestehende Personenaufzüge, die nicht nach den Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung – ASV 1996, BGBl. Nr. 780/1996, oder der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008, BGBl. II Nr. 274/2008, in Verkehr gebracht wurden und nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, einer sicherheitstechnischen Prüfung durch eine Prüfstelle für Aufzüge gemäß § 18 Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 – HBV 2009, BGBl. II Nr. 210/2009 in der Fassung BGBl. II Nr. 350/2016 (im Folgenden: HBV 2009) unterziehen zu lassen und die von der Prüfstelle zur Beseitigung vorhandener Gefährdungssituationen angegebenen notwendigen Maßnahmen zu setzen.

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