(1) Die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
(2) Die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilten Österreichischen technischen Zulassungen und Übereinstimmungszeugnisse bleiben bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Geltungsdauer gültig.
